S a t z u n g
der Turngenossenschaft 1886 e.V. Rimbach/Odw.
In den nachfolgenden Paragrafen werden personenbezogene Bezeichnungen geschlechts-neutral in der männlichen Form verwendet.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Die Vereinigung der Personen, die nachstehende Paragraphen anerkennen, führt
den Namen Turngenossenschaft 1886 Rimbach e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 64668 Rimbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt ein-getragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953 insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten einen Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagen-ersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale).
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will muss das Beitrittsformular des Vereins ausfüllen. Bei Minderjährigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Für spezielle Sportkurse können auch befristete Mitgliedschaften beantragt werden.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
2. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich. Mitglieder, die Ämter innehatten, haben zunächst Rechenschaft abzulegen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden vom erweiterten Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederver-sammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Gesamtvorstand (geschäftsführender und erweiterter)
b) Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Sie geschieht in Textform.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden
- Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglieder-versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand arbeitet als
a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden,
bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Finanzverwalter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig ist. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Beisitzer, die Mitglieder der Geschäftsführung und die Mitglieder der Ausschüsse.
b) erweiterter Vorstand, bestehend aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
den Abteilungsleitern,
bis zu 3 Beisitzern, die zugeteilte Aufgaben übernehmen
dem Jugendleiter,
den Ausschussvorsitzenden,
dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
2. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Finanzverwalter und der Ehren-vorsitzende haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
3. Der Jugendleiter vertritt die Belange der Jugendlichen aller Abteilungen im Allgemeinen. Er wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (vergl. § 6 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungs-vorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Ausschüsse
1. Für die Bereiche Liegenschaft, Wirtschaft und Veranstaltung, Kultur, Jugend, Breiten-, Gesundheits-, Freizeit- sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder ebenfalls vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
3. Die Sitzungen des Ausschusses erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses einberufen.
§ 11 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des erweiterten Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Abteilungs-Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, Abteilungs-Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungs-versammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens € 150 im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzverwalters und den Kassen führenden Abteilungsleitern.
§ 15 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverabeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß der Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mit-gliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein und Lizenz(en).
2. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen und deren Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
3. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und /oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet werden.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung und in den Vereinsschaukästen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen und sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
5. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Foto darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Andernfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffent-lichungen/Übermittlungen.
6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vor-standsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahr-nehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
7. Durch ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-schutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat o d e r
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Rimbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung in der vorliegenden Fassung tritt am 18.09.2021 in Kraft und löst die bisherige Satzung vom 20.04.2013 ab.
Die Beitragsordnung, Ehrungsordnung, Finanzordnung und Geschäftsordnung sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
Rimbach, den 18.09.2021